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Grundfragen zur Einäscherung

Wer bestimmt den Bestattungsort?

Wem gehört das Zahngold?

Scheintot eingeäschert?

Ist das die Asche meiner/meines Verstorbenen?

Kann ich bei der Einäscherung anwesend sein?

Mehrere Särge auf einmal eingeäschert?

Wie ist das mit eigener Kleidung?


Uitvaart.

Dieses niederländische Wort für „Beerdigung, Bestattung“ versinnbildlicht das Einswerden der menschlichen Seele mit dem Universum.
So ungern wir uns vorstellen, wie die Verwesung vom Körper eines Verstorbenen bei der Erdbestattung Besitz ergreift, so unangenehm ist uns der Gedanke an die Feuerbestattung. Wir müssen uns aber mit der einen oder anderen Bestattungsform auseinandersetzen.

 

 

 

 

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Die kontrollierten Krematorien haben es sich zur Pflicht gemacht, sich den immer wieder gestellten Fragen besorgter Angehöriger zu stellen und sie ohne Beschönigung zu beantworten. Denn nur dadurch wird der Schleier des Geheimnisvollen (und somit Unheimlichen) vom Prozess der Einäscherung gezogen und Vertrauen in den würdevollen Umgang mit Verstorbenen aufgebaut.

 

§ 1 der Siegelrichtlinie des Arbeitskreises kommunaler Krematorien im Deutschen Städtetag (AKK) lautet:
„Die Würde des Menschen über den Tod hinaus ist oberste Richtschnur für das Personal. Sein Verhalten ist geprägt von höchstem Respekt vor der Individualität des Verstorbenen und dem Bewusstsein der Tatsache, dass dessen ganz persönliche Lebensgeschichte einen unersetzlichen Wert darstellt.“


Unter dieser Grundvoraussetzung erfolgt die Aufsicht und Führung der Anlagen durch integre, nach der Siegelrichtlinie und gesetzlichen Vorgaben geschulte und qualifizierte Personen, die sich mit hohen Moralmaßstäben messen lassen.


Wer bestimmt den Bestattungsort?

Diese Frage führt immer wieder zu Streitigkeiten, obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 1992 ein klares Urteil gesprochen hatte: Der Wille des Verstorbenen muss eindeutig aus den Äußerungen und Umständen geschlossen werden können. Nur wenn keine Willenserklärung vorliegt, dürfen die nächsten Angehörigen die Art der Bestattung und die letzte Ruhestätte bestimmen.


Wem gehört das Zahngold?

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Bundesarbeitsgerichtsurteil zum Thema „Zahngold“
An dem Edelmetall hat zwar niemand Eigentum, vorrangig aneignen darf es sich aber das Krematorium bzw. die Erben (falls der Leichnam noch nicht im Verantwortungsbereich des Krematoriums ist).

 

Höchstrichterliches Urteil zur Definition von „Asche“
30.06.2015
Bundesgerichtshof, Az.: 5 StR 71/15
 
Definiton der Asche im Rahmen einer Beihilfe zur Störung der Totenruhe gemäß § 168 Abs. 1 StGB, Ausschnitte aus dem Urteil
 
Der BGH stellte fest, dass zur „Asche“ im Sinne dieses Paragraphen sämtliche nach der Einäscherung verbleibende Rückstände gehören, d. h. auch „die vormals mit einem Körper fest verbundenen, nicht verbrennbaren Teile“.
 
„...Schutzgüter des § 168 Abs. 1 StGB sind das Pietätsgefühl der Allgemeinheit sowie der postmortale Persönlichkeitsschutz des Toten. Dieser Schutz gebührt der sterblichen Hülle und den Überresten eines Menschen in ihrer Gesamtheit.... “
 
„...Zum Körper eines Menschen gehören auch künstliche Körperteile, wie das Zahngold, die durch die Einbeziehung in die Körperfunktion ihres Trägers ihre Sachqualität verloren haben und nicht ohne Verletzung der Körperintegrität entfernt werden können; sie genießen damit ebenso das besondere

Persönlichkeitsrecht am Körper wie die natürlichen Körperteile.
Indem diese Gegenstände als dem Körper zugehörig empfunden werden, erstreckt sich auch auf sie das Gefühl der Verbundenheit und Pietät....“
 
„...Schon das Reichsgericht hatte klargestellt, dass mit der grundsätzlichen Gleichstellung von Feuer- und Erdbestattung durch § 1 Feuerbestattungsgesetz 1934 einer unterschiedlichen Behandlung der Asche und des Leichnams der Boden entzogen worden ist und beide denselben Anspruch auf pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe genießen. Wie der Körper des verstorbenen Menschen sind daher auch seine Verbrennungsreste in ihrer Gesamtheit zu schützen....“

„...Dem Schutz der Verbrennungsreste in ihrer Gesamtheit entspricht es, dass diese nach der Einäscherung nach den Regelungen des Friedhofsrechts unverzüglich und grundsätzlich vollständig in einer amtlich zu verschließenden und entsprechend zu kennzeichnenden Urne zu sammeln sind. Dadurch wird gewährleistet, dass die Aschenreste auch noch nach längerer Zeit einer behördlichen Untersuchung unterzogen werden können, denn es besteht ein erhebliches Interesse an der Feststellung ihrer Identität, Vollständigkeit und Ausschließlichkeit....“


Scheintot eingeäschert?

Unabhängig von der Bestattungsform beunruhigt diese Frage manche Menschen: „Wie groß ist die Gefahr, scheintot bestattet zu werden?“


Um jegliches Risiko dieser Art auszuschließen, wird die Feststellung des Todes durch einen Arzt durch eine zweite Leichenschau im Krematorium abgesichert. Dabei stellt ein Arzt des zuständigen gerichtsmedizinischen Instituts auch fest, ob der Verstorbene eines natürlichen Todes verstorben ist. Erst nach der Feststellung des natürlichen Todes ist die Einäscherung statthaft.

Bestehen Zweifel an der Todesursache, muss der Amtsarzt Auskünfte bei den Ärzten einholen, die den Verstorbenen vor seinem Tode behandelt haben. Wenn nicht alle Zweifel ausgeräumt werden können, dass der Verstorbene eines natürlichen Todes gestorben ist, muss die Polizeibehörde benachrichtigt werden. Die Einäscherung darf dann erst vorgenommen werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Bestattung schriftlich genehmigt hat.
 
Die kontrollierten Krematorien garantieren, dass Angehörige bzw. Bevollmächtigte jederzeit Einblick in die mit ihrem Verstorbenen zusammenhängenden Abläufe gewährt wird und dass sie das Recht haben, den Termin der Feuerbestattung zu erfahren. Darüber hinaus müssen Angehörige die Möglichkeit haben, bei der Einäscherung anwesend zu sein.


Ist das die Asche meiner/meines Verstorbenen?

Eine weitere, häufig gestellte Frage bezieht sich auf das Vertauschen von Verstorbenen bzw. deren Asche:
„Wodurch wird eine Verwechslung von Leichnam und/oder Asche sicher ausgeschlossen?“

Wie man vom Kaminbau weiß, ist der Schamottstein absolut feuerfest. Ein solcher Stein, rund und mit einer eingeprägten Registriernummer versehen, wird vor der Einäscherung auf den Sarg gelegt. Dieser Stein befindet sich dann in der Asche des Verstorbenen. Somit ist jederzeit, auch nach Jahren, der Name des Verstorbenen festzustellen.


Kann ich bei der Einäscherung anwesend sein?

Die Siegelrichtlinie des Arbeitskreises Kommunaler Krematorien im Deutschen Städtetag sagt dazu:

„Auftraggebern bzw. Bevollmächtigten ist die Möglichkeit zur Abschiednahme bei der Einäscherung zu geben. Dabei ist, soweit möglich, auf individuelle Wünsche Rücksicht zu nehmen.


Mehrere Särge auf einmal eingeäschert?

Man hört immer wieder davon, dass Bestatter aus Kostengründen mehrere Särge transportieren.
Ist es dann auch möglich, dass mehrere Särge auf einmal eingeäschert werden?

Das ist bei einem kontrollierten Krematorium in Deutschland völlig ausgeschlossen. Der Verbrennungsraum kann nur einen Sarg aufnehmen. Eine erneute Zuführung ist erst dann möglich, wenn sich keine Rückstände mehr im Verbrennungsraum befinden. Die Anlagen sind nach dem Stand der neuesten Technologie ausgestattet. Der verantwortliche Betriebswart überwacht alles mithilfe eines Computersystems.


Wie ist das mit eigener Kleidung?

Diese Frage bezieht sich auf etwas ganz Persönliches: „Ist eigene Kleidung zulässig?“


Ja, soweit sie dem Umweltschutz voll entspricht. Krematorien unterliegen den strengen Bestimmungen des Bundes-Immissions-Schutzgesetzes und den VDI-Richtlinien. Die eingesetzten Materialien dürfen keinerlei Belastung der Umwelt verursachen. Bei der Einäscherung freigesetzte Schadstoffe werden bei den hohen Temperaturen fast völlig eliminiert. Für die Reinhaltung der Luft sorgen hoch komplexe Filteranlagen.