Seit Anfang 2015 ist es in Bremen erlaubt, die Asche Verstorbener auf privatem Grund auszustreuen. Nach der Lockerung des 1934 unter den Nationalsozialisten eingeführten Friedhofszwangs für Asche kann diese künftig beispielsweise im Garten verstreut werden, wenn der Verstorbene dem vor seinem Tod zugestimmt hat.
http://www.umweltbetrieb-bremen.de/friedhoefe/bestattungsformen_und_grabarten/ausbringen_von_totenasche-12387
http://www.radiobremen.de/nachrichten/gesellschaft/asche-verstreuen-bremen100.html
https://www.landeskirche-hannovers.de/evlka-de/presse-und-medien/nachrichten/2014/07/2014_07_30_1
Ⓒ J. Braun
Auch der Umweltbetrieb Bremen bietet für diese Art der Bestattung Aschestreuwiesen auf den Friedhöfen Osterholz und Blumenthal an. Die Bremer haben somit die Freiheit eines privaten Gedenkortes und eine weitere Möglichkeit, selbst bestimmt zu entscheiden, was mit ihren sterblichen Überresten geschieht. Seit dem 01.01.2016 ist der Umweltbetrieb Bremen für die Antragstellung und Genehmigung zuständig. Dort berät man auch in allen Fragen, die mit dieser Bestattungsform zusammenhängen.
Wie ist die Lage im niedersächsischen Umfeld?
Bremen und Bremerhaven sind „Inseln“ im Bundesland Niedersachsen. Dort gilt nach wie vor die Urnen- und Friedhofspflicht:
Nach dem derzeitigen Niedersächsischen Bestattungsgesetz (Stand Jan. 2017) droht demjenigen ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000 € , der Urnenasche verstreut. Eine Ausnahme bildet die Seebestattung.
Der entsprechende Passus: „Durch die Friedhofspflicht für Urnen (Vgl. § 12 Abs. 5 Satz 1) und die zwingende Urnenpflicht (§ 12 Abs. 3 Satz 3) sind Urnen im Bücherregal oder im eigenen Garten definitiv ebenso ausgeschlossen wie z. B. das Verstreuen der Asche Verstorbener. Möglich ist aber die Beisetzung der Urne mit der Asche Verstorbener in Waldfriedhöfen und im Küstengewässer, letzteres als Seebestattung (§ 12 Abs. 5 Satz 2).“